Quellenbesteuerte - Vorsicht vor unabsichtlicher Steuerhinterziehung

Neue Quellensteuerbestimmungen - Handlungsbedarf jetzt analysieren!

Wie Sie allenfalls aus den Medien erfahren haben, wurden per 1. Januar 2021 neue Bestimmungen im Zusammenhang mit der Quellensteuer in Kraft gesetzt. 

Handlungsbedarf besteht für Quellenbesteuerte in den nächsten Wochen! 

Falls nämlich Quellenbesteuerte bestimmte Voraussetzungen erfüllen, müssen diese bis am 31. März 2023 auf eigene Initiative die Steuererklärungsformulare bei der Steuerverwaltung des Kantons Bern anfordern. Wird dies unterlassen, könnten quellenbesteuerte im schlimmsten Fall wegen Steuerhinterziehung bestraft werden.

Checkliste für Quellenbesteuerte (mit Wohnsitz im Kanton Bern):

Wenn Sie Ihren Wohnsitz im Kanton Bern haben, beantworten Sie die untenstehenden Fragen, um herauszufinden, ob Sie sich allenfalls auf eigene Initiative hin bei der Steuerverwaltung melden müssen, um ein Steuerhinterziehungstatbestand zu vermeiden:

  • Sie haben im relevanten Steuerjahr einen Bruttolohn von mindestens CHF 120'000 erhalten.
  • Sie haben am Ende des Jahres in der Schweiz ein Vermögen von mindestens CHF 150'000.
  • Sie haben weitere Einkünfte von mindestens CHF 3'000 erzielt (z.B. Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, Alimente, Waisenrenten, Witwenrenten oder Erträge aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen).
  • Sie besitzen eine Liegenschaft im Ausland mit einem Wert von mind. CHF 300'000.
  • Sie haben Mieterträge von mindestens CHF 6'000 aus ausländischen Liegenschaften erzielt.

Wenn Sie eine der obigen Aussagen mit «Ja» beantwortet haben, ist es wahrscheinlich, dass Sie eine Steuererklärung erstellen müssen. Gerne beraten wir Sie bei der definitiven Abklärung, dem eventuellen Antrag an die Steuerverwaltung Bern bis am 31. März 2023 und beim anschliessenden Ausfüllen Ihrer Steuererklärung.

Wenn Sie die Fragen oben alle mit «Nein» beantwortet haben, können Sie bis am
31. März 2023 freiwillig einen Antrag für die Einreichung der Steuererklärung stellen.

Dies macht aber selbstverständlich nur dann Sinn, wenn die Steuerbelastung beim «ordentlichen Verfahren» tiefer ist als bei der Quellensteuer. Ob sich die Einreichung der Steuerklärung lohnt, können Sie nachfolgend testen:

  • Sie haben einen Einkauf in die Pensionskasse/BVG oder Beiträge an die Säule 3a getätigt.
  • Sie haben Schuldzinsen/Hypothekarzinsen bezahlt.
  • Sie haben Kosten für Kinderdrittbetreuung gehabt (KITA).
  • Sie haben Kosten für Aus- und Weiterbildung gehabt.
  • Sie haben Beträge an unterstützungsbedürftige Personen gezahlt.
  • Sie haben Alimente und Unterhaltsbeiträge bezahlt.
Wenn Sie eine der obigen Aussagen mit «Ja» beantworten haben, könnte es sein, dass sich die Erstellung einer Steuererklärung und eine ordentliche Veranlagung für Sie steuerlich lohnt. Für eine konkrete Vergleichsberechnung stehen wir gerne zur Verfügung.

Fazit:

Aufgrund der 2021 in Kraft gesetzten Änderungen müssen Quellenbesteuerte, insbesondere mit einem Bruttoeinkommen unter CHF 120'000.00 oder einem ausländischen Wohnort (Expatriates), selbständig überprüfen, ob sie allenfalls eine Steuererklärung einreichen und somit in die ordentliche Besteuerung wechseln müssen. Die obigen Fragen geben Hinweise auf das tendenzielle Resultat - kontaktieren Sie uns für eine Beratung zu Ihrem persönlichen Einzelfall.



Disclaimer: Die M&M Tax GmbH übernimmt keine Haftung für Entscheidungen, die aufgrund der obigen Angaben getroffen werden. Der Inhalt dieses Blogeintrags dient lediglich der allgemeinen Information und ersetzt nicht eine persönliche Beratung.